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Liegenschaftsrecht - Grund und Haus

Bei Liegenschaftsverträgen spielt der öffentliche Notar in der Praxis eine wichtige Rolle. Zum einen zählt die Errichtung von Liegenschaftsverträgen zu den Kerngebieten des Notariats. Zum anderen bietet der Notar als Treuhänder für beide Vertragsparteien die notwendige Sicherheit bei der Vertragsabwicklung. Eintragungen im Grundbuch erfolgen außerdem nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden, bei denen die Unterschriften der Vertragsparteien beglaubigt worden sind.

Selbst bei vollstem Vertrauen zum Vertragspartner kann es aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu unangenehmen Überraschungen kommen. Der Notar schafft vom ersten Moment an klare Verhältnisse, damit es gar nicht erst zu Überraschungen kommt. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Unsere Leistungen im Bereich des Liegenschaftsrechts:

Weil es Geschäfte gibt, bei denen man nicht sicher genug sein kann.

Kaufverträge

Eine Liegenschaft kauft man nicht jeden Tag. In der Regel ist eine solche Anschaffung eine bedeutende Entscheidung, vor allem in finanzieller Hinsicht. Vertrauen Sie daher nicht dem Zufall! Der Notar errichtet für Sie den Kaufvertrag, und sorgt darüber hinaus für eine sichere finanzielle Abwicklung im Rahmen einer Treuhandschaft.

Vor allem in Fällen mit Fremdfinanzierung des Kaufpreises über eine Bank oder Bausparkasse sowie bei grundbücherlicher Sicherstellung des Kredites durch Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch ist anzuraten, den Notar nicht nur mit der Vertragserrichtung, sondern auch mit der treuhändigen Abwicklung des Kaufvertrages zu beauftragen.

Sinn einer Treuhandschaft ist die Absicherung für alle Beteiligten:

Jeden Treuhandauftrag über € 10.000 muss der Notar in das Treuhandregister der Österreichischen Notariatskammer eintragen lassen. Außerdem eröffnet der Notar bei jedem Geschäftsfall ein Konto bei der Notartreuhandbank, auf welchem die Kaufpreiszahlungen deponiert werden. Die Notartreuhandbank ist eine eigens dafür eingerichtete Bank, die ausschließlich Treuhandgelder verwaltet. Durch diese Vorgangsweise ist eine weitere Absicherung durch einen besonderen Versicherungsschutz des notariellen Treuhandregisters gewährleistet.

Im Interesse des Käufers wird regelmäßig auch eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung im Grundbuch eingetragen. Dem Käufer wird dadurch ein bestimmter Rang gesichert. Nachrangige Eintragungen im Grundbuch, die ohne sein Einverständnis eingetragen wurden, kann der Käufer so wieder löschen zu lassen. Die Rangordnung schützt den Käufer vor dem Risiko, dass die kaufgegenständliche Liegenschaft im Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Eintragung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch belastet oder an einen anderen weiterverkauft wird.

Checkliste für Kaufvertrag

Schenkungsvertrag

Wer etwas verschenken will oder etwas geschenkt bekommt, denkt oft nicht daran, wie hilfreich die Beiziehung eines erfahrenen Juristen sein kann. Beim Schenken geht es meist um eine Vermögensregelung zu Lebzeiten in der Familie, und damit letztlich auch um das Erbrecht, das Zivilrecht, das Steuerrecht und oft auch um das Mindestsicherungsgesetz (im Zusammenhang mit dem Schreckgespenst „Pflegefall“). Meist ist die Errichtung eines Schenkungsvertrages dringend anzuraten, und in machen Fällen die Form eines Notariatsaktes zwingend vorgeschrieben, beispielsweise wenn ein Wohnrecht zurückbehalten wird. Es gibt viele Fragen: Schenken oder vererben – was ist steuerlich attraktiver? Welche Folgen hat die Schenkung im Falle meines Ablebens? Sind der Abschluss von Anrechnungsvereinbarungen oder Pflichtteilsverzichtsverträgen im Zuge einer Schenkung sinnvoll? Muss eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt erfolgen?

Ihr Notar ist ein kompetenter Berater. Aufgrund seiner fundierten Ausbildung und seiner Erfahrung kann er auch für Ihr Anliegen die optimale Lösung finden und Ihnen dabei helfen, Kosten und Steuern zu sparen.

Checkliste für Schenkungsvertrag

Schreckgespenst „Pflegefall“

Falls ein Liegenschaftseigentümer betreuungs- oder pflegebedürftig wird und ihm die Finanzierung der meist erheblichen Kosten eines Pflegeheims aus seinem Einkommen und Vermögen (z.B. Pension, Sparguthaben) nicht möglich ist, kann er einen Antrag auf entsprechende Leistungen aus der Mindestsicherung (früher Sozialhilfe) stellen. Zur Absicherung des Rückersatzes dieser Mindestsicherungsleistungen lässt das Land Tirol aber ein Pfandrecht auf einer noch nicht übergebenen Liegenschaft des Mindestsicherungsbeziehers eintragen.

Nur wenn der Pflegebedürftige die Liegenschaft rechtzeitig übertragen hat, entfällt die Verpfändung der Liegenschaft. Rechtzeitig heißt, es darf  vor  Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch kein Antrag auf Pflegegeld gestellt worden sein. Wenn man bereits einen Antrag auf Pflegegeld gestellt hat oder schon Pflegegeld bezieht, wird die stationäre Pflege für den Zeitraum von fünf Jahren ab Eigentumswechsel versagt.

Berechnung der Steuern durch Ihren Notar

In der Regel übernimmt der Notar als Vertragserrichter für Sie die Selbstberechnung von Immobilienertragsteuer und Grunderwerbsteuer und führt diese Steuern an das Finanzamt ab. Der Verkäufer braucht seine Einkünfte aus dem Immobiliengeschäft dann nicht mehr in seiner Steuererklärung auszuweisen.

Eine Meldung an das Finanzamt durch den Vertragserrichter hat in jedem Fall zu erfolgen.


Wenn Sie Hilfe und mehr Informationen zum Thema Liegenschaftsrecht benötigen, dann rufen Sie uns unter der Nummer +43 5372 711 76 an und vereinbaren Sie einen Termin.

So finden Sie uns

Notar Dr. Pius Petzer

Oberer Stadtplatz 5a
6330 Kufstein

Telefon +43 5372 711 76
Fax +43 5372 711 76 76

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Öffnungszeiten

Mo         8:00-12:30           13:00-19:00
Di          7:30-12:30           13:00-17:00
Mi          7:30-12:30           13:00-17:00
Do         7:30-12:30           13:00-17:00
Fr          7:30-12:30           13:00-16:00

sowie nach Terminvereinbarung

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