Familienrecht
Auch das Zusammenleben in der Familie unterliegt bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Familienrecht geregelt sind. In unserem Notariat beraten wir Sie ausführlich und kompetent zu allen Fragen rund um das Familienrecht.
Unsere Dienstleistungen und Beratung zum Familienrecht:
- Vaterschaftsanerkenntnis
- Adoption
- Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
Je sensibler ein Thema, desto wertvoller der Notar.
Vaterschaftsanerkenntnis
Ein Vaterschaftsanerkenntnis bzw. eine Vaterschaftsanerkennung zu einem unehelichen Kind kann auch in Form eines Notariatsaktes erfolgen. Sie können diese Urkunde bei uns errichten lassen und wir leiten diese für Sie an das Standesamt weiter, je nach Wunsch auch erst nach Ihrem Ableben.
Adoption
Eine Adoption hat aus rechtlicher Sicht zum Teil sehr weitreichende Folgen, insbesondere im Bereich des Erbrechts aber auch Unterhaltsansprüche betreffend. Eine umfassende rechtliche Beratung über die Voraussetzungen und die Folgen einer Adoption ist daher anzuraten.
Wer ein Kind adoptieren möchte muss mindestens 25 Jahre alt sein und mindestens 16 Jahre älter als das Wahlkind sein. Voraussetzung für eine Adoption – die auch als Annahme an Kindesstatt bezeichnet wird – ist außerdem der Abschluss eines Adoptionsvertrages zwischen den annehmenden Wahleltern (bzw. einem Wahlelternteil) und dem Wahlkind, sowie die Genehmigung dieses Vertrages durch das zuständige Gericht. Dabei kann die Vorlage zahlreicher Dokumente – allenfalls samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche – notwendig sein.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Vorbereitung der notwendigen Dokumente und Errichtung des Adoptionsvertrages zur Seite.
Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
Paare, die sich ein eigenes Kind wünschen, können heutzutage von Seiten der Medizin auf verschiedene Art und Weise bei der Erfüllung ihres Kinderwunsches unterstützt werden.
Bei Lebensgefährten muss die nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz erforderliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung jedenfalls in Form eines Notariatsaktes erteilt werden. Bei Ehegatten besteht Notariatsaktspflicht nur dann, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird. Der Notar informiert das Paar mit dem Kinderwunsch ausführlich und klärt insbesondere über die rechtlichen Wirkungen einer Zustimmung auf.
Seit 1.1.2015 ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht mehr bloß Paaren verschiedenen Geschlechts vorbehalten.
Patientenverfügung
Sie selbst wissen wahrscheinlich, wo für Sie persönlich die Grenzen medizinischer Behandlung liegen. Aber wer weiß das noch, wenn es soweit ist und Sie als Patient nicht mehr in der Lage sind Ihren Willen selbständig zu kommunizieren? Mit einer Patientenverfügung können Sie selbst bestimmen, welche medizinischen Methoden im Falle von Unfall oder Krankheit an Ihnen nicht angewandt werden dürfen. Damit ist Ihr Wille als Patient auch für den Fall dokumentiert, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihre Meinung zu äußern, Ihren Willen kundzutun und eine Entscheidung zu treffen.
Vorsorgevollmacht
Sollte der Fall eintreten, dass Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind, wird – sofern Sie nicht vorgesorgt haben – in der Regel ein Sachwalter vom Pflegschaftsgericht bestellt.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, wer in Ihrem Namen handeln darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind eine Willenserklärung abzugeben (Vorsorgefall). Die Ausgestaltung einer Vorsorgevollmacht kann ganz unterschiedlich erfolgen. Beispielsweise können Sie anordnen, wer im Vorsorgefall Mietangelegenheiten für Sie regeln oder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für Sie treffen soll. Wichtig ist, dass Ihre Vorsorgevollmacht Ihren individuellen Bedürfnissen und Wertvorstellungen entspricht.