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Erbrecht und Testament

Die besonderen Kenntnisse des Notars im Bereich des Erbrechts ergeben sich bereits aufgrund seiner Funktion als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren. Gerne beraten wir Sie umfassend und helfen Ihnen bei einer geordneten Regelung Ihrer Angelegenheiten.

Unsere Dienstleistungen aus dem Bereich Erbrecht:

Testament

Mit einem Testament können Sie – abweichend von der gesetzlichen Erbfolge – selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben erhalten soll.

Falls die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie Ihren letzten Willen zeitig niederschreiben und damit nicht bis zum letzten Moment warten. Nur das Pflichtteilsrecht Ihrer nächsten Angehörigen kann Sie gegebenenfalls in Ihrer Testierfreiheit einschränken.

Sie wissen, an wen Sie denken wollen.
Wir sagen Ihnen, woran Sie denken müssen.

Gerade beim Verfassen des letzten Willens schleichen sich häufig viele Fehler ein. So sind Formulierungen oft nicht eindeutig gewählt oder das gewünschte Ziel lässt sich mitunter in der gedachten Art und Weise gar nicht erreichen. Vergewissern Sie sich, dass alles auch in Ihrem Sinn geregelt ist und besprechen Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrem Notar. Ihr Notar prüft im Einzelfall, welche Regelungen für Ihre persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind und klärt Sie umfassend über deren Folgen auf. Außerdem achtet er auf eine juristisch eindeutige und rechtssichere Formulierung Ihres letzten Willens und unterstützt Sie darüber hinaus bei der Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften.

So kann im Ablebensfall Streit vermieden und für eine schnelle und für alle Beteiligten unproblematische Abwicklung des Verlassenschafts­verfahrens gesorgt werden.

Durch Verwahrung der letztwilligen Verfügung beim Notar und Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister wird zudem sichergestellt, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben auch aufgefunden wird.

Damit jeder bekommt, was er bekommen soll.

EU-Erbrechtsverordnung – jeden kann es treffen

Der Grundsatz, dass jeder Österreicher nach österreichischem Recht, jeder Deutsche nach deutschem Recht usw. beerbt wird, stimmt in Zukunft nicht mehr. Ab 17. August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Diese Verordnung bestimmt, welches nationale Recht im Erbfall anzuwenden ist und bietet neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall. Die Bedeutsamkeit der Änderungen, die sich durch die EU-Erbrechtsverordnung ergeben, und ihre Auswirkungen werden von den Bürgern weitgehend unterschätzt.

EU Erbrechtsverordnung (pdf)

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

Erbverzichtsvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag sind notariatsaktspflichtige Verträge, bei denen ein abstrakt Erb- oder Pflichtteilsberechtigter auf sein Erb- bzw. Pflichtteilsrecht gegenüber dem Verzichtsbegünstigten (also gegenüber dem künftigen Erblasser) bereits zu dessen Lebzeiten ganz oder teilweise verzichtet.

Insbesondere im Zusammenhang mit einer Schenkung oder der Errichtung eines Testamentes, kann der Abschluss eines Erb- oder Pflichtteilsvertrages in Hinblick auf eine geregelte Rechtsnachfolge im Ablebensfall sinnvoll sein. Gerne besprechen wir mit Ihnen die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten eines solchen Vertrages und informieren Sie über die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen.

Verlassenschaftsverfahren

In Verlassenschaftssachen wird der Notar als Beauftragter des Gerichts – als sogenannter Gerichtskommissär – tätig. Nach einem Sterbefall schickt das Standesamt automatisch eine Sterbemitteilung an das zuständige Bezirksgericht, welches das Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Person - dem sogenannten Erblasser - einleitet und den Akt dem zuständigen Notar als Gerichtskommissär übermittelt.

Unsere Kanzlei ist seit 2017 zuständig für Sterbefälle der Monat März, Juni, September und Dezember, wenn die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einer der nachstehenden Gemeinden hatte:

Kufstein Thiersee
Schwoich Ebbs
Langkampfen Erl
Bad Häring Niederndorf
Söll Niederndorferberg
Scheffau Rettenschöss
Ellmau Walchsee

Der Notar lädt sodann die Angehörigen zur sogenannten Todesfallaufnahme. Die Todesfallaufnahme dient dazu, Zuständigkeitsfragen und grundlegende Fragen zur Person, den Verwandtschafts- und Vermögensverhältnissen des Verstorbenen zu klären. Zur Vorbereitung auf diesen Termin bitten wir Sie, das Beiblatt zur Todesfallaufnahme bereits vorab auszufüllen und zum Ladungstermin mitzubringen.

Beiblatt zur Todesfallaufnahme (pdf)

Verlassenschaftsabhandlung

In Österreich geht das Vermögen eines Verstorbenen nicht unmittelbar, sondern erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens mit Rechtskraft des sogenannten Einantwortungsbeschlusses auf die Erben über. Der Einantwortungsbeschluss weist die Erben als Rechtsnachfolger des Verstorbenen aus und dient ihnen als Nachweis für ihre Rechtsstellung.

Während des Verlassenschaftsverfahrens haben alle Erbberechtigten die Möglichkeit die Erbschaft entweder auszuschlagen, oder mittels bedingter oder unbedingter Erbantrittserklärung anzunehmen und damit Rechtsnachfolger des Verstorbenen zu werden.

Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung liegt der wesentliche Vorteil darin, dass die Haftung der Erben für Schulden des Erblassers mit der Höhe des Aktivnachlasses beschränkt ist. Der Notar muss in diesem Falle allerdings zwingend eine formelle Vermögensaufstellung – das sogenannte Inventar – errichten, womit allenfalls zusätzliche Kosten für die Schätzung von Vermögensgegenständen durch einen Sachverständigen verbunden sein können.

Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben solidarisch und der Höhe nach unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für sämtliche Schulden des Erblassers, unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten bekannt waren und im Nachlass Deckung finden oder nicht. Die Errichtung eines Inventars ist nicht erforderlich, jedoch müssen die erbantrittserklärten Erben eine Vermögenserklärung erstellen, in welcher sie das gesamte Nachlassvermögen beschreiben und bewerten.

Falls Sie sich bei der Abhandlung von einer Person ihres Vertrauens vertreten lassen möchten, ersuche ich Sie, vor dem Abhandlungstermin eine entsprechende Vollmacht auszustellen, zu unterfertigen und unter Bekanntgabe von Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse des Bevollmächtigten an unsere Kanzlei zu senden oder dem Bevollmächtigten mitzugeben. Nachstehend finden Sie ein umfassendes Vollmachtsformular. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit Streichungen vorzunehmen.

Spezialvollmacht (pdf)

Verfahren ohne Abhandlung

Wenn das Aktivvermögen der Verlassenschaft den Wert von € 5.000,00 nicht übersteigt und auch keine Eintragungen in öffentliche Bücher (Grundbuch, Firmenbuch) erforderlich sind, unterbleibt grundsätzlich die Verlassenschaftsabhandlung. Auf Antrag erteilt das Verlassenschaftsgericht demjenigen, dessen Anspruch bescheinigt ist, die Ermächtigung, das Nachlassvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen. Ist der Nachlass überschuldet, wird das Nachlassvermögen in aller Regel auf Antrag den Gläubigern überlassen und ebenfalls keine Abhandlung durchgeführt.


Wenn Sie mehr Informationen zu den Themen Erben, Testamentserrichtung und Verlassenschaftsverfahren haben, dann rufen Sie am besten an und vereinbaren Sie einen Termin.


So finden Sie uns

Notar Dr. Pius Petzer

Oberer Stadtplatz 5a
6330 Kufstein

Telefon +43 5372 711 76
Fax +43 5372 711 76 76

%70%69%75%73%2E%70%65%74%7A%65%72%40%6E%6F%74%61%72%2E%61%74

Öffnungszeiten

Mo         8:00-12:30           13:00-19:00
Di          7:30-12:30           13:00-17:00
Mi          7:30-12:30           13:00-17:00
Do         7:30-12:30           13:00-17:00
Fr          7:30-12:30           13:00-16:00

sowie nach Terminvereinbarung

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