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Beurkundungen und Beglaubigungen

Dem Notar wird vom Gesetzgeber besonderes Vertrauen entgegengebracht. Das zeigt sich daran, dass ihm die Besorgung staatlicher Aufgaben im Bereich des Beurkundungs- und Beglaubigungswesens übertragen wurde.

Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird notariell bestätigt, dass eine Person, deren Identität vom Notar überprüft wurde, eine Urkunde an einem bestimmten Tag vor dem Notar unterfertigt hat. Auch wenn die Urkunde nicht erst vor dem Notar, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet wurde, ist eine Unterschriftsbeglaubigung möglich.

Die Beglaubigung dient dazu, allfällige zukünftige Streitigkeiten oder Beweisprobleme zu vermeiden. Mit Hilfe einer Kontrollunterschrift der unterzeichnenden Person auf einem eigenen Vermerkblatt, das beim Notar verbleibt, kann die Unterschriftsleistung jederzeit nachvollzogen werden.

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

Bei Urkunden, die für einen anderen Staat bestimmt sind, ist in vielen Fällen zusätzlich zur Beglaubigung durch den Notar eine Apostille oder Überbeglaubigung erforderlich, bei deren Einholung wir Sie gerne unterstützen.

Beglaubigungen beim Notar günstiger als bei Gericht

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung richtet sich beim Notar nach dem Notariatstarif, beim Gericht nach dem Gerichtsgebührengesetz. Das führt dazu, dass beispielsweise bei der Beglaubigung zweier Unterschriften und einer Bemessungsgrundlage von € 39.000,00 die Kosten beim Notar € 72,50 und die bei Gericht € 125,00 betragen. Außerdem ist bei Gerichtsgebühren ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

Notariatsakt und notarielle Beurkundung

In bestimmten Fällen gelten – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit – strenge  Formvorschriften und ist die Errichtung eines Notariatsaktes oder die Beurkundung in einem notariellen Protokoll erforderlich.

Der Notariatsaktspflicht unterliegen beispielsweise Schenkungen ohne Übergabe des Schenkungsobjektes, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie bestimmte Verträge zwischen Ehegatten. Die Aufgabe des Notars ist es, die Parteien unparteiisch zu informieren, sie umfassend über den Inhalt und die Folgen des Rechtsgeschäftes zu belehren, und sie dadurch vor einem übereilten Abschluss solcher Rechtsgeschäfte zu schützen.

So finden Sie uns

Notar Dr. Pius Petzer

Oberer Stadtplatz 5a
6330 Kufstein

Telefon +43 5372 711 76
Fax +43 5372 711 76 76

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Di          7:30-12:30           13:00-17:00
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