Beurkundungen und Beglaubigungen
Dem Notar wird vom Gesetzgeber besonderes Vertrauen entgegengebracht. Das zeigt sich daran, dass ihm die Besorgung staatlicher Aufgaben im Bereich des Beurkundungs- und Beglaubigungswesens übertragen wurde.
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung wird notariell bestätigt, dass eine Person, deren Identität vom Notar überprüft wurde, eine Urkunde an einem bestimmten Tag vor dem Notar unterfertigt hat. Auch wenn die Urkunde nicht erst vor dem Notar, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet wurde, ist eine Unterschriftsbeglaubigung möglich.
Die Beglaubigung dient dazu, allfällige zukünftige Streitigkeiten oder Beweisprobleme zu vermeiden. Mit Hilfe einer Kontrollunterschrift der unterzeichnenden Person auf einem eigenen Vermerkblatt, das beim Notar verbleibt, kann die Unterschriftsleistung jederzeit nachvollzogen werden.
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein)
Sollten Sie keinen aktuellen Ausweis besitzen, etwa aufgrund einer Namensänderung oder Erlangung eines akademischen Grades, bringen Sie bitte zusätzlich jene Dokumente mit, die den aktuellen Stand Ihrer Personaldaten belegen (z.B. Heiratsurkunde, Sponsionsurkunde) - die zu unzeichnende Urkunde
Überprüfen Sie die Urkunde bitte vorab auf die Richtigkeit Ihrer Personaldaten (insbesondere auf die korrekte Schreibweise Ihres Namens und Richtigkeit Ihres Geburtsdatums). Lassen Sie die Urkunde gegebenenfalls vom Urkundsverfasser korrigieren, um gleich die verbesserte Version der Urkunde vorlegen zu können.
Bei Urkunden, die für einen anderen Staat bestimmt sind, ist in vielen Fällen zusätzlich zur Beglaubigung durch den Notar eine Apostille oder Überbeglaubigung erforderlich, bei deren Einholung wir Sie gerne unterstützen.
Beglaubigungen beim Notar günstiger als bei Gericht
Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung richtet sich beim Notar nach dem Notariatstarif, beim Gericht nach dem Gerichtsgebührengesetz. Das führt dazu, dass beispielsweise bei der Beglaubigung zweier Unterschriften und einer Bemessungsgrundlage von € 39.000,00 die Kosten beim Notar € 72,50 und die bei Gericht € 125,00 betragen. Außerdem ist bei Gerichtsgebühren ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Notariatsakt und notarielle Beurkundung
In bestimmten Fällen gelten – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit – strenge Formvorschriften und ist die Errichtung eines Notariatsaktes oder die Beurkundung in einem notariellen Protokoll erforderlich.
Der Notariatsaktspflicht unterliegen beispielsweise Schenkungen ohne Übergabe des Schenkungsobjektes, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie bestimmte Verträge zwischen Ehegatten. Die Aufgabe des Notars ist es, die Parteien unparteiisch zu informieren, sie umfassend über den Inhalt und die Folgen des Rechtsgeschäftes zu belehren, und sie dadurch vor einem übereilten Abschluss solcher Rechtsgeschäfte zu schützen.
